Daniel Gehring Industrietechnik

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen und unter ausdrücklicher Ablehnung folgender Einkaufsbedingungen.

1. Angebot

Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Die zu den Angeboten gehörigen Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns ein Eigentums-und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, die vom Besteller als vertraulich bezeichneten Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 

2. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden + Änderungen bedürfen unserer schriftl. Bestätigung.

Maße, Gewichte, Abb., und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Die Verpackung erfolgt nach fach-und handelsüblichen Gesichtspunkten zum Selbstkostenpreis als Einwegverpackung.

Erfolgen Lieferungen nach Anweisungen, Zeichnungen, Vorlagen und sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so verpflichtet sich der Besteller schon jetzt, uns von allen Ansprüchen, die Infolge einer etwaigen Rechtsverteidigung entstehen, freizustellen.

Wurde Montage vereinbart und verzögert sich diese durch Verschulden des Bestellers, so hat dieser die Kosten für Wartezeit und evtl. nochmalige Anreise des Montageteams zu tragen.

3. Preis und Zahlung

Die Preise gelten mangels Vereinbarung ab Werk einschl. Verladung im Werk, jedoch ausschl. Verpackung. Zu den Preisen kommt die gesetzliche MwSt.. hinzu. 

Sollten Änderungen, Abweichungen und Toleranzen in den Werkstücken entstehen, die bei der Angebotsabgabe nicht entstanden bzw. zu erkennen waren, behalten wir uns eine entsprechende Preisberichtigung vor. Unsere Rechnungen sind in der Regel netto innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Bei 

Zahlungen innerhalb von 10 Tagen gewähren wir einen Skonto von 2%. Sondervereinbarungen werden abgesprochen.

Wir können jedoch auch die Lieferung von sofortiger Zahlung abhängig machen.

Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3%-Punkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8% p.a. zu berechnen.

Über die Hereinnahme von Wechseln behalten wir uns vor, von Fall zu Fall zu entscheiden. Die Gutschrift erfolgt nur unter üblichem Vorbehalt. Für Wechsel berechnen wir die banküblichen Diskont-und Einzugsspesen. Ein Skontoabzug bei Wechselzahlung wird nicht anerkannt.

Die Zurückhaltung der Zahlung oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn sie in ein kaufmännisches Kontokorrent aufgenommen worden sind.

Verschaffen wir dem Besteller die Mittel zur Kaufpreisleistung dadurch, dass wir ihm einen von uns ausgestellten und von ihn angenommenen Wechsel indossieren (Scheck-Wechsel-Verfahren), so gilt die Kaufpreisleistung erst als erfolgt, wenn der Wechsel eingelöst und unsere Wechselhaftung erloschen ist.

 

4. Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung , jedoch nicht vor Einbringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen (z.B. Zeichnungen usw.), Genehmigungen und Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik, Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (z.B. Lieferengpässe bei unseren Lieferanten).

 

5. Gefahrenübergang und Entgegennahme

Jede Gefahr geht, auch wenn der Transport mit unseren eigenen Beförderungsmitteln durchgeführt wird, dann auf den Besteller über, wenn die Ware das Werk verlässt. Rücksendungen reisen ebenfalls auf Gefahr des Bestellers.

Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch –Transport –Feuer und Wasser sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Teillieferungen sind zulässig.

6. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns gleich aus welchem Rechtsgrund im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen.

Dies gilt auch für künftige oder bedingte Forderungen und wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

Be-und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller i.S. von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.

Die be– und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware .

Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die Ihm zustehenden Eigentums-bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.

Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den folgenden Absätzen auf uns übergehen. Zu den anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werkslieferungsverträgen.

Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfang zur Sicherung der Vorbehaltsware.

Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware weiterveräußert, so wird von und die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware abgetreten. Bei der Veräußerung von Ware, an den wir Miteigentumsanteile gem. Abs.3 haben, wird von uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.

Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen.

Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten, sofern wir das nicht selbst tun und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Fall befugt.

Dies gilt auch für alle Arten von Factoring-Geschäften, die dem Besteller auch nicht auf Grund unsrer Einzugsermächtigung gestattet sind.

Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.

Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

Wir sind berechtigt den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl- Bruch-Feuer-Wasser und sonst. Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Waren zu untersagen; die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Bestellers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

Bei der Vereinbarung des Scheck-Wechsel-Verfahrens (Pkt.3 / Abs.7) geht das Eigentum an der Ware erst auf den Besteller über, wenn der Wechsel eingelöst und unsere Wechselhaftung erloschen ist.

 

7. Mängelhaftung

Der Besteller hat die Ware unverzüglich auf Mängel, Schäden oder Verluste zu überprüfen und uns sofort, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware schriftlich zu informieren. Weist die von uns gelieferte Ware Mängel auf oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so sind wir unter Ausschluss jeglicher weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach unserer Wahl nur zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Waren verpflichtet.

 

8. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist ausschließlich Kronach bei allen sich aus diesen Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, soweit die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtstandes zulässig ist.

Das in der Bundesrepublik geltende Recht wird vereinbart.